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Der von der gesetzlichen Unfallversicherung gewährte Schutz erstreckt sich auch auf die Fälle, in denen der Arbeitsunfall zum Tode des Versicherten geführt hat. Die Leistungen umfassen nach §§ 63 ff. SGB VII: Sterbegeld Überführungskosten Witwen- und Witwerrente Geschiedenenrente Waisenrente Elternrente Beihilfen Mit Ausnahme der Beihilfen ist Voraussetzung für die Leistungen jedoch auch hier, dass der Tod infolge des Arbeitsunfalls eingetreten ist, § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Hinsichtlich dieser einzelnen Leistungen kommt wiederum eine Überschneidung sowohl mit denen des gesetzlichen Krankenversicherers als auch mit den gesetzlichen Haftpflichtansprüchen in Betracht, wobei wiederum für die einzelnen Leistungen unterschiedliche Voraussetzungen bestehen. Nachfolgend wird im Einzelnen darauf eingegangen. Das Sterbegeld wird i.H.v. 1/7 des Jahresarbeitsverdiensts geleistet. Anspruchsberechtigt sind nicht die Hinterbliebenen schlechthin, sondern zunächst derjenige, der die [...]
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