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(>Ehesache? / >Familienstreitsache?) (>§ 117 FamFG im Kontext) 1. Grundsätze: Die allgemeinen Regeln für die Entscheidung über Rechtsmittel (>Dazu) gelten grds. in gleicher Weise. 2. Besonderheiten: a. Worüber ist zu entscheiden? (a) Gesetzeslage: (aa) § 117 II 1 FamFG: "Die §§ .., 528, .. der ZPO gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend" [Text]. (ab) § 528 S.2 ZPO: "Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist." (b) Bedeutung: Das Beschwerdegericht ist - abweichend von FG-Sachen (dazu) - an den Beschwerdeantrag (dazu) gebunden, und zwar nicht nur bei der Prüfung (dazu), sondern auch bei der Entscheidung. (c) Reformatio in peius? >Dazu. b. Ggf. vereinfachte Begründung der Entscheidung: (a) Gesetzeslage: "Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen [...]
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