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(>Verfahrensregeln / >Zurückverweisung / >Besonderheiten bei Ehe- und Streitsachen) (Im Kontext: >§ 64 FamFG/ >§ 69 f FamFG) 1. Wenn die Beschwerde unzulässig ist: Wenn die Prüfung (dazu) die Unzulässigkeit ergibt, dann ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (dazu). 2. Bei Zulässigkeit: a. Einstweilige Anordnung? (Hauptsache: >s.u.) (a) Möglich? (aa) Gesetzeslage: "Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; .." (§ 64 III 1.HS FamFG). (ab) Bedeutung: Die Vorschrift entspricht § 570 III ZPO (Text) (bei sofortiger Beschwerde) bzw. dem früheren § 24 III FGG (dazu). Eine EA ist zu prüfen, wenn die Beschwerde gegen eine Entscheidung eingelegt wurde, die kraft Gesetzes bereits vor Rechtskraft wirksam (und damit vollstreckbar) geworden ist (§ 40 I FamFG >dazu) oder deren sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde (§§ 116 III, 40 FamFG >dazu), so dass aufgrund der angefochtenen Entscheidung [...]
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