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(>Ehesache? / >Familienstreitsache? / >Beschwerdeantrag) (>Früher) (>In FG-Verfahren) (>§ 117 FamFG im Kontext) 2. Fristen für die Begründung 1. Ist eine Begründung erforderlich? a. Grundsatz: An sich ist in Familiensachen eine Rechtsmittelbegründung nur in der Rechtsbeschwerde zwingend vorgeschrieben (dazu), nicht jedoch in der Beschwerde (dazu). Hiervon wird aber für Ehe- und Familienstreitsachen abgewichen (s.u. b.). b. Sonderregeln: (a) Gesetzeslage: "In Ehe- und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen" (§ 117 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: Der grds. zu stellende Sachantrag (>Dazu) muss auch ausreichend (s.u.) begründet werden, BGH DRsp 2018/3231 = FamRZ 2018,699. Dies gilt auch für die Beschwerde nach § 2 AUG (Text), OLG München DRsp 2015/10225 = FamRZ 2015,775. Dies gilt auch für die Beschwerde im vereinfachten UK-Verfahren (dazu), OLG [...]
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