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(>Ehesache? / >Familienstreitsache?) (>§ 117 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Grundregeln: a. Anschlussbeschwerde: >Dazu. b. Anschlussrechtsbeschwerde: >Dazu. 2. Sonderregeln im Scheidungs-Verbund: >Dazu. 3. Sonderregeln für Streitsachen und sonstige Eheverfahren: a. Gesetzeslage: (a) § 117 II 1 FamFG: "Die §§ 514, 524 Abs.2 Satz 2 und 3, 528, 538 Abs.2, 539 der ZPO gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend." (b) § 524 II 2 ZPO: "Sie [die Anschließung] ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung." (c) § 524 II 3 ZPO: "Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat." b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Die Vorschriften über die Befristung der Anschlussberufung (dazu) gelten hier entsprechend. Eine Anschlussbeschwerde ist nur innerhalb der dem Beschwerdegegner zur Erwiderung [...]
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