Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Einlegung / >Anschließungsfrist / >Begründungsfrist / >Beschwerdefrist) (>§ 71 FamFG im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen" (§ 71 I 1 FamFG). 2. Bedeutung: a. Welche Frist gilt für die Einlegung? 1 Monat. (>Begründungsfrist) b. Wann beginnt diese Frist? (a) Grundsätze: Mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses über die Beschwerde (dazu). Grds. gilt das Gleiche wie bei der Berechnung der Beschwerdefrist (dazu), Zöller[30.] 71 FamFG R.2. Bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung ist die Heilung zu prüfen (dazu), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 71 FamFG R.3. (b) Ohne Bekanntgabe: Da eine absolute Frist nicht vorgesehen wurde, läuft die Frist nicht, solange eine wirksame Bekanntgabe nicht möglich ist, Zöller[30.] 71 FamFG R.2. Eine Fristversäumung ist [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen