- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Entscheidung als solche / >In der Beschwerde) (>§ 74 FamFG im Kontext) 2. Folgen einer Zurückverweisung 1. Ist zurückzuverweisen? a. Gesetzeslage: "Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens .. zurück" (§ 74 VI 2 FamFG). b. In welchen Verfahrensarten (dazu)? In allen. § 74 VI FamFG gilt auch in Ehe- und Streitverfahren, da die Sonderregel des § 117 II 1 FamFG (dazu) auf das "Beschwerdeverfahren" beschränkt ist. c. Voraussetzungen: Nur wenn die Rechtsbeschwerde begründet ist (§ 74 V FamFG >dazu) und der BGH nicht selbst entscheiden kann, insbesondere weil noch Ermittlungen erforderlich sind (§ 74 VI 1 FamFG >dazu), BT-Drs.16/6308 S.211. In Betracht kommen Fälle der Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, BT-Drs.16/6308 S.211. Ferner bei absoluten Rechtsbeschwerdegründen (dazu), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 74 FamFG R.32. Wenn die Beschwerde zu Unrecht als [...]
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