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(>Entscheidung als solche / >In der Beschwerde) (>§ 74 FamFG im Kontext) 2. Folgen einer Zurückverweisung 1. Ist zurückzuverweisen? a. Gesetzeslage: "Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens .. zurück" (§ 74 VI 2 FamFG). b. In welchen Verfahrensarten (dazu)? In allen. § 74 VI FamFG gilt auch in Ehe- und Streitverfahren, da die Sonderregel des § 117 II 1 FamFG (dazu) auf das "Beschwerdeverfahren" beschränkt ist. c. Voraussetzungen: Nur wenn die Rechtsbeschwerde begründet ist (§ 74 V FamFG >dazu) und der BGH nicht selbst entscheiden kann, insbesondere weil noch Ermittlungen erforderlich sind (§ 74 VI 1 FamFG >dazu), BT-Drs.16/6308 S.211. In Betracht kommen Fälle der Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, BT-Drs.16/6308 S.211. Ferner bei absoluten Rechtsbeschwerdegründen (dazu), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 74 FamFG R.32. Wenn die Beschwerde zu Unrecht als [...]
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