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(>Rechtsbehelfe) (>Früher) In Ehe- (dazu) und Familienstreitverfahren (dazu): Die §§ 233 ff ZPO (>Dazu) gelten hier weiterhin, wenn auch nur "entsprechend" (§ 113 I 2 FamFG >Text), OLG Köln DRsp 2013/527 = FamRZ 2013,1503. § 117 V FamFG stellt dies für die Rechtsmittelbegründungsfristen zusätzlich klar (dazu). Besonderheiten in FG-Verfahren (dazu): Ist ggf. Wiedereinsetzung zu gewähren? >Dazu FG-Verfahren betr. Wiedereinsetzung: -WE-Antrag + Formalien -WE-Frist -Verfahren/ Entscheidung -Rechtsbehelfe [...]
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