- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Beschwerdebefugnis / >Zulassungsentscheidung / >Verfahrenswert bei Rechtsmitteln) (>Kostenbeschwerde) (>§ 61 FamFG im Kontext) (Früher: >FGG/ >ZPO) 2. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten 1. In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten: a. Was gilt hier? Wenn die Beschwerde ansonsten statthaft ist (dazu), ist sie hier ausnahmsweise ohne Rücksicht auf einen Beschwerdewert zulässig; einer Zulassungsentscheidung bedarf es also hier nicht (arg. § 61 I FamFG >s.u.). Zu prüfen bleibt aber die Beschwerdebefugnis: >Dazu. b. Wann "nicht vermögensrechtlich"? (a) Grundsätze: Bei Streitigkeiten, die nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind und nicht aus vermögensrechtlichen Verhältnissen entspringen, RGZ 144,159. Also insbesondere bei Verfahren, die Personen und nicht deren Vermögen betreffen, so bei Hauptsachenentscheidungen in Ehesachen oder bei Gewaltschutz, Zöller[30.] 61 FamFG R.5. Ebenso bei Abstammungsverfahren, OLG Düsseldorf [...]
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