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(>Beschwerdebefugnis / >Zulassungsentscheidung / >Verfahrenswert bei Rechtsmitteln) (>Kostenbeschwerde) (>§ 61 FamFG im Kontext) (Früher: >FGG/ >ZPO) 2. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten 1. In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten: a. Was gilt hier? Wenn die Beschwerde ansonsten statthaft ist (dazu), ist sie hier ausnahmsweise ohne Rücksicht auf einen Beschwerdewert zulässig; einer Zulassungsentscheidung bedarf es also hier nicht (arg. § 61 I FamFG >s.u.). Zu prüfen bleibt aber die Beschwerdebefugnis: >Dazu. b. Wann "nicht vermögensrechtlich"? (a) Grundsätze: Bei Streitigkeiten, die nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind und nicht aus vermögensrechtlichen Verhältnissen entspringen, RGZ 144,159. Also insbesondere bei Verfahren, die Personen und nicht deren Vermögen betreffen, so bei Hauptsachenentscheidungen in Ehesachen oder bei Gewaltschutz, Zöller[30.] 61 FamFG R.5. Ebenso bei Abstammungsverfahren, OLG Düsseldorf [...]
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