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(>Ehesache? / >Streitsache? / >Säumnis-Menü/ Kosten / >Rechtsbehelfe) (>Früher) 1. Sonderregeln im Scheidungsverbund: >Dazu. 2. Grundregeln für alle Ehe- und Streitsachen: a. Nach einem (ersten) Versäumnisbeschluss: (a) Nach "echtem" Versäumnisbeschluss: (aa) Ist der Einspruch zulässig? Ja. Die allgemeinen ZPO-Regeln (§§ 338 ff ZPO >Text) gelten entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >dazu), BT-Drs.16/12717 S.60, BGH DRsp 2023/6211 = FamRZ 2023,1142 /2 . Dies gilt auch nach einem Versäumnisbeschluss beim BGH, BGH DRsp 2018/17592. Der Anwaltszwang (dazu) ist zu beachten, OLG Rostock DRsp 2012/35. Ein Abweisungsantrag ohne Bezug auf die Versäumnisentscheidung kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden (dazu), OLG Köln DRsp 2001/11632. Der Einspruch ist auslegbar und muss nicht als solcher bezeichnet sein, BGH DRsp 2014/3227 = FamRZ 2014,643 [11]. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht als Einspruch ausgelegt werden, [...]
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