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(>Bei Rechtsbeschwerde / >Im Scheidungsverbund / >Beschwer) (>§ 59 f FamFG im Kontext) 2. Beschwert i.S.v. § 59 FamFG? 1. Gelten vorrangige Bestimmungen? a. Bei Minderjährigen: (a) Zeitpunkt: Maßgeblich für das Alter ist allein der Tag des Erlasses (dazu) der anzufechtenden Entscheidung, Zöller[30.] 60 FamFG R.3; OLG München FamRZ 2019,1706. Das Alter des Kindes bei Einlegung der Beschwerde ist unerheblich, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 60 FamFG R.6. (b) Wenn das Kind noch keine 14 Jahre alt ist: Dann hat es noch keine eigene Beschwerdebefugnis ("Dies gilt nicht ..", § 60 S.3 2.Alt. FamFG >Text). Es kann auch nicht wirksam einen Anwalt beauftragen; auf ein vom Elternteil erteiltes Mandat kommt es nicht an, OLG Zweibrücken DRsp 2009/19024 = FamRZ 2009,1169. Das Kind wäre gesetzlich zu vertreten, Zöller[30.] 60 FamFG R.1. (c) Wenn das Kind geschäftsunfähig ist (dazu): Ebenso (§ 60 S.3 1.Alt. FamFG >Text). Maßgeblich ist das Vorliegen [...]
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