- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Bei Rechtsbeschwerde / >Im Scheidungsverbund / >Beschwer) (>§ 59 f FamFG im Kontext) 2. Beschwert i.S.v. § 59 FamFG? 1. Gelten vorrangige Bestimmungen? a. Bei Minderjährigen: (a) Zeitpunkt: Maßgeblich für das Alter ist allein der Tag des Erlasses (dazu) der anzufechtenden Entscheidung, Zöller[30.] 60 FamFG R.3; OLG München FamRZ 2019,1706. Das Alter des Kindes bei Einlegung der Beschwerde ist unerheblich, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 60 FamFG R.6. (b) Wenn das Kind noch keine 14 Jahre alt ist: Dann hat es noch keine eigene Beschwerdebefugnis ("Dies gilt nicht ..", § 60 S.3 2.Alt. FamFG >Text). Es kann auch nicht wirksam einen Anwalt beauftragen; auf ein vom Elternteil erteiltes Mandat kommt es nicht an, OLG Zweibrücken DRsp 2009/19024 = FamRZ 2009,1169. Das Kind wäre gesetzlich zu vertreten, Zöller[30.] 60 FamFG R.1. (c) Wenn das Kind geschäftsunfähig ist (dazu): Ebenso (§ 60 S.3 1.Alt. FamFG >Text). Maßgeblich ist das Vorliegen [...]
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