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(>Generell statthaft? / >Rechtsmittel nach § 91a II ZPO) (>§ 62 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Feststellungsantrag? / 3. Objektiv berechtigtes Interesse? 1. Allgemeine Voraussetzungen: a. Gesetzeslage: "Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht .. aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, ..." (§ 62 I FamFG). b. Bedeutung: (a) Erledigung: § 62 setzt voraus, dass sich der Verfahrensgegenstand nach Erlass (dazu) der Endentscheidung (dazu) des Familiengerichts erledigt (dazu) hat, BT-Drs.16/6308 S.205, OLG Frankfurt DRsp 2019/10328. Nur nach Hauptsacheentscheidungen im Erkenntnisverfahren, praktisch nur in FG-Verfahren, Zöller[30.] 62 FamFG R.2. Wenn danach der Gegenstand des Verfahrens weggefallen ist, so dass dessen Fortführung keinen Sinn mehr hätte (dazu), Zöller[30.] 62 FamFG R.3. Die Erledigung muss nach der [...]
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