- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Ehesache? / >Familienstreitsache?) (>§ 117 FamFG im Kontext) 2. Weitere Prüfung 1. Zulässigkeitsprüfung beim Beschwerdegericht: (>In FG-Verfahren) a. Was ist zu prüfen? (a) Gesetzeslage (i.d.F. des Gesetzes vom 30.7.2009, BGBl.2009 I 2449): (aa) § 117 I 4 FamFG: "§ .. sowie § 522 Abs.1 Satz 1, 2 und 4 ZPO gelten entsprechend." (ab) § 522 I 1 ZPO: "Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist." (b) Bedeutung: Zu prüfen sind Statthaftigkeit (dazu), Form (dazu) und Frist (dazu) der Beschwerde, sowie hier auch Antragsstellung (dazu) und fristgerechte Begründung (dazu). Alle Zulässigkeitsvoraussetzungen sind von Amts wegen vorab zu prüfen, BT-Drs.16/6308 S.207. b. Bei entsprechenden Mängeln: (a) Gesetzeslage: (aa) § 117 I 4 FamFG: "§ .. sowie § 522 Abs.1 Satz 1, 2 und 4 ZPO gelten entsprechend." (ab) § 522 I 2 [...]
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