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(>Ehesache? / >Familienstreitsache?) (>§ 117 FamFG im Kontext) 2. Weitere Prüfung 1. Zulässigkeitsprüfung beim Beschwerdegericht: (>In FG-Verfahren) a. Was ist zu prüfen? (a) Gesetzeslage (i.d.F. des Gesetzes vom 30.7.2009, BGBl.2009 I 2449): (aa) § 117 I 4 FamFG: "§ .. sowie § 522 Abs.1 Satz 1, 2 und 4 ZPO gelten entsprechend." (ab) § 522 I 1 ZPO: "Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist." (b) Bedeutung: Zu prüfen sind Statthaftigkeit (dazu), Form (dazu) und Frist (dazu) der Beschwerde, sowie hier auch Antragsstellung (dazu) und fristgerechte Begründung (dazu). Alle Zulässigkeitsvoraussetzungen sind von Amts wegen vorab zu prüfen, BT-Drs.16/6308 S.207. b. Bei entsprechenden Mängeln: (a) Gesetzeslage: (aa) § 117 I 4 FamFG: "§ .. sowie § 522 Abs.1 Satz 1, 2 und 4 ZPO gelten entsprechend." (ab) § 522 I 2 [...]
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