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(>Fortgang / >Rechtsbeschwerde) (>§ 64 FamFG im Kontext) (Früher: FGG/ ZPO) 2. Wie ist die Beschwerde einzulegen? / 3. Sonstige Formalien 1. Wo ist die Beschwerde einzulegen? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird" (§ 64 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: (ba) Regel: Eine Einlegung beim Rechtsmittelgericht ist nicht mehr möglich, also nicht Frist wahrend, OLG Düsseldorf FamRZ 2010,2012, OLG Köln DRsp 2013/528 = FamRZ 2013,1604. Der Beschwerdeführer wird durch die Rechtsmittelbelehrung (dazu) ausreichend geschützt, BT-Drs.16/6308 S.206. Diese Vorschrift erscheint zunächst wenig sinnvoll, da eine Abhilfe bei "echten" Beschwerden in Familiensachen generell nicht zulässig ist (dazu). Allerdings kann nun das Familiengericht selbst feststellen, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, Rakete-Dombek/ Türck-Brocker NJW 2009,2770. Außerdem entfällt die Aktenanforderung durch [...]
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