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(>Ehesache? / >Familienstreitsache? / >Säumig?) (>Rechtsmittel gegen Säumnisentscheidungen) (Im Kontext: >§ 117 FamFG/ >§ 539 ZPO) (Früher: >In Ehesachen / >In ZPO-Sachen) 1. Säumnis in der Rechtsbeschwerde: Hierzu fehlen Aussagen im FamFG bzw. in den Motiven. Zur Orientierung kann die bisherige Rechtsprechung zur Säumnis in der Revision dienen (dazu). Über § 74 IV FamFG (dazu) sind die Vorschriften über die Säumnis in erster Instanz entsprechend anzuwenden, in Ehesachen kommt eine Säumnisentscheidung aber nur bei Säumnis des Rechtsbeschwerdeführers in Betracht, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 117 FamFG R.33. Die Rechtsbeschwerde ist bei Säumnis des Rechtsbeschwerdeführers auf Antrag durch (echten) Versäumnisbeschluss zurückzuweisen, gegen den der Einspruch statthaft ist (§§ 113 I 2 (Text), 117 II 1 (Text) FamFG i.V.m. §§ 555 I 1 (Text), 539 I (Text) ZPO, BGH DRsp 2018/17592. Eine sachlich unbegründete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin [...]
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