- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Ehesache? / >Familienstreitsache? / >Säumig?) (>Rechtsmittel gegen Säumnisentscheidungen) (Im Kontext: >§ 117 FamFG/ >§ 539 ZPO) (Früher: >In Ehesachen / >In ZPO-Sachen) 1. Säumnis in der Rechtsbeschwerde: Hierzu fehlen Aussagen im FamFG bzw. in den Motiven. Zur Orientierung kann die bisherige Rechtsprechung zur Säumnis in der Revision dienen (dazu). Über § 74 IV FamFG (dazu) sind die Vorschriften über die Säumnis in erster Instanz entsprechend anzuwenden, in Ehesachen kommt eine Säumnisentscheidung aber nur bei Säumnis des Rechtsbeschwerdeführers in Betracht, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 117 FamFG R.33. Die Rechtsbeschwerde ist bei Säumnis des Rechtsbeschwerdeführers auf Antrag durch (echten) Versäumnisbeschluss zurückzuweisen, gegen den der Einspruch statthaft ist (§§ 113 I 2 (Text), 117 II 1 (Text) FamFG i.V.m. §§ 555 I 1 (Text), 539 I (Text) ZPO, BGH DRsp 2018/17592. Eine sachlich unbegründete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin [...]
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