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(>Rechtsbeschwerde) (>§ 65 FamFG im Kontext) (Früher: >FGG/ >ZPO) 2. Mögliche Gründe 1. Überhaupt erforderlich (in FG-Verfahren)? (>Sonderregeln für Ehe-, LPart- und Streitverfahren) a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Die Beschwerde soll begründet werden" (§ 65 I FamFG). (b) Bedeutung: Wie bei § 571 I ZPO (Text) (sofortige Beschwerde) handelt es sich nur um eine Sollvorschrift. Wenn eine Begründung fehlt, kann die Beschwerde nicht deswegen als unzulässig verworfen werden, BT-Drs.16/6308 S.206. Der Beschwerdeführer sollte die Beschwerde jedoch zeitnah begründen, schon um eine zügige Bearbeitung sicherzustellen. Wenn das Gericht keine Frist setzt (s.u. b.), ist das Gericht gehalten, eine gewisse Zeit abzuwarten, ob noch eine Begründung eingeht, Zöller[30.] 65 FamFG R.4. Dies gilt erst recht, wenn eine Begründung ausdrücklich vorbehalten wird, BGH DRsp 2017/6163. Der Anwalt sollte daher mitteilen, bis wann er die Beschwerde begründen wird, [...]
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