- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Rechtsbeschwerde) (>§ 65 FamFG im Kontext) (Früher: >FGG/ >ZPO) 2. Mögliche Gründe 1. Überhaupt erforderlich (in FG-Verfahren)? (>Sonderregeln für Ehe-, LPart- und Streitverfahren) a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Die Beschwerde soll begründet werden" (§ 65 I FamFG). (b) Bedeutung: Wie bei § 571 I ZPO (Text) (sofortige Beschwerde) handelt es sich nur um eine Sollvorschrift. Wenn eine Begründung fehlt, kann die Beschwerde nicht deswegen als unzulässig verworfen werden, BT-Drs.16/6308 S.206. Der Beschwerdeführer sollte die Beschwerde jedoch zeitnah begründen, schon um eine zügige Bearbeitung sicherzustellen. Wenn das Gericht keine Frist setzt (s.u. b.), ist das Gericht gehalten, eine gewisse Zeit abzuwarten, ob noch eine Begründung eingeht, Zöller[30.] 65 FamFG R.4. Dies gilt erst recht, wenn eine Begründung ausdrücklich vorbehalten wird, BGH DRsp 2017/6163. Der Anwalt sollte daher mitteilen, bis wann er die Beschwerde begründen wird, [...]
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