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(>Entscheidung bei Zulässigkeit / >Prüfung in der Beschwerde) (Im Kontext: >§ 71 FamFG/ >§ 74 FamFG) 1. Abhilfe-Prüfung? Nein! Die Rechtsbeschwerdeschrift ist unmittelbar beim Rechtsbeschwerdegericht einzureichen (dazu). Das Beschwerdegericht hat dann die Verfahrensakten auf Anfordern unverzüglich zum BGH zu übersenden, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 71 FamFG R.9. Eine verzögerte Übersendung könnte Anlass zur Verlängerung der Begründungsfrist geben (dazu). 2. Prüfung beim BGH: a. Mitteilungspflicht: (a) Gesetzeslage: "Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben" (§ 71 IV FamFG). (b) Bedeutung: Damit wird die Frist für eine Anschlussrechtsbeschwerde in Gang gesetzt (dazu), BT-Drs.16/6308 S.210. Daher sollte an alle Beteiligten zugestellt werden. b. Zulässigkeitsprüfung: (a) Was ist zu prüfen? (aa) Gesetzeslage: "Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich [...]
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