- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Entscheidung bei Zulässigkeit / >Prüfung in der Beschwerde) (Im Kontext: >§ 71 FamFG/ >§ 74 FamFG) 1. Abhilfe-Prüfung? Nein! Die Rechtsbeschwerdeschrift ist unmittelbar beim Rechtsbeschwerdegericht einzureichen (dazu). Das Beschwerdegericht hat dann die Verfahrensakten auf Anfordern unverzüglich zum BGH zu übersenden, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 71 FamFG R.9. Eine verzögerte Übersendung könnte Anlass zur Verlängerung der Begründungsfrist geben (dazu). 2. Prüfung beim BGH: a. Mitteilungspflicht: (a) Gesetzeslage: "Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben" (§ 71 IV FamFG). (b) Bedeutung: Damit wird die Frist für eine Anschlussrechtsbeschwerde in Gang gesetzt (dazu), BT-Drs.16/6308 S.210. Daher sollte an alle Beteiligten zugestellt werden. b. Zulässigkeitsprüfung: (a) Was ist zu prüfen? (aa) Gesetzeslage: "Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich [...]
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