- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>Ehesache? / >Familienstreitsache? / >Beschwerdebegründung) (>§ 117 FamFG im Kontext) 1. Grundsätze: a. Einlegung der Beschwerde: Hier verbleibt es bei den allgemeinen Regeln über Frist (dazu) und Formalien (dazu) der Beschwerde. b. Beschwerdeantrag? An sich ist in Familiensachen ein konkreter Antrag nur in der Rechtsbeschwerde erforderlich (dazu), nicht jedoch in der Beschwerde (dazu). Hiervon wird aber für die Beschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen abgewichen (s.u.2.). Hier gilt die Parteimaxime der ZPO entsprechend, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 117 FamFG R.9. 2. Sonderregeln: a. Gesetzeslage: "In Ehe- und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen" (§ 117 I 1 FamFG). b. Bedeutung: Durch einen obligatorischen Sachantrag ist klarzustellen, in welchem Umfang die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen werden soll, BT-Drs.16/6308 S.225. Der Sachantrag [...]
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