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(>Ehesache? / >Familienstreitsache? / >Beschwerdebegründung) (>§ 117 FamFG im Kontext) 1. Grundsätze: a. Einlegung der Beschwerde: Hier verbleibt es bei den allgemeinen Regeln über Frist (dazu) und Formalien (dazu) der Beschwerde. b. Beschwerdeantrag? An sich ist in Familiensachen ein konkreter Antrag nur in der Rechtsbeschwerde erforderlich (dazu), nicht jedoch in der Beschwerde (dazu). Hiervon wird aber für die Beschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen abgewichen (s.u.2.). Hier gilt die Parteimaxime der ZPO entsprechend, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 117 FamFG R.9. 2. Sonderregeln: a. Gesetzeslage: "In Ehe- und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen" (§ 117 I 1 FamFG). b. Bedeutung: Durch einen obligatorischen Sachantrag ist klarzustellen, in welchem Umfang die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen werden soll, BT-Drs.16/6308 S.225. Der Sachantrag [...]
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