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(>Ehesache? / >Familienstreitsache?) (>Früher) Welche Regeln sind stets zu prüfen? Für Endentscheidungen in allen Familienverfahren gelten §§ 58 ff FamFG (>Dazu), soweit nicht die folgenden speziellen Regeln vorgehen, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 117 FamFG R.1. Die generellen Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen gemäß § 117 FamFG (Text): -Beschwerdeantrag -Beschwerdebegründung -Anschlussrechtsmittel (>Im Verbund) -Nach Versäumnisentscheidungen (>Im Verbund) -Nach Kostenentscheidungen -Zulässigkeitsprüfung und -entscheidung -Weiteres Beschwerdeverfahren -Bei Säumnis in der Beschwerde -Rechtsmittelentscheidung (>Im Verbund) -Zurückverweisung (>Im Verbund nach Abweisung) -Rechtsbeschwerde (>Im Verbund) -Wiedereinsetzung -Wiederaufnahme -Sofortige Beschwerde: Wenn nicht instanzbeendende Entscheidungen auf der Grundlage von Vorschriften der ZPO ergehen (i.V.m. § 113 FamFG), gilt § 567 I ZPO (Text) voll, BGH DRsp 2015/5042 = NJW 2015,1308 = [...]
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