- Rechtsbehelfe in Familiensachen
- Rechtsbehelfe bei FG-Entscheidungen
- Beschwerde (in allen Familiensachen)
- Rechtsbehelfsbelehrung in Familiensachen
- Ist die Beschwerde zuzulassen?
- Ist Beschwerde statthaft?
- Beschwerde trotz Erledigung?
- Beschwerde trotz Verzicht?
- Anschlussbeschwerde
- Beschwerdebefugnis
- Beschwer / Zulassung
- Beschwerdefrist
- Formalien der Beschwerdeeinlegung
- Begründung der Beschwerde
- Prüfung der Beschwerde
- Entscheidung über die Beschwerde
- Beschwerde: Zurückverweisung
- Zurücknahme von Rechtsmitteln
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Statthaft?
- Anschlussrechtsbeschwerde
- Sprungrechtsbeschwerde
- Rechtsbeschwerde: Einlegungsfrist
- Rechtsbeschwerde: Einlegung
- Rechtsbeschwerde: Begründung
- Rechtsbeschwerde: Prüfungsverfahren
- Rechtsbeschwerde-Entscheidung
- Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung
- Rechtsmittel-Besonderheiten in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdeantrag in Ehe- und Streitsachen
- Beschwerdebegründung in Ehe- und Streitsachen
- Anschlussrechtsmittel in Ehe- und Streitsachen
- Nach Säumnisentscheidungen in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelprüfung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittel-Säumnis in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsmittelentscheidung in Ehe- und Streitsachen
- Zurückverweisung in Ehe- und Streitsachen
- Rechtsbeschwerde in Ehe- und Streitsachen
- Wiedereinsetzung (WE) in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungs-Gründe (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Antrag (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzung-Frist (WE) in FG-Sachen
- Wiedereinsetzungs-Entscheidung (WE) in FG-Sachen
(>§ 70 FamFG im Kontext) (Früher: >Revision/ >Weitere FGG-Beschwerde) 3. Befugnis zur Rechtsbeschwerde 1. Wann ist sie ganz ausgeschlossen? a. In Eilverfahren: (a) Gesetzeslage: "Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt" (§ 70 IV FamFG). (b) Bedeutung: In Rechtsmittelverfahren betreffend einstweilige Anordnungen (dazu) oder Arreste (dazu) ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft. Eine Rechtsbeschwerde wäre selbst bei Zulassung nicht statthaft, BGH DRsp 2005/10146 = FamRZ 2005,1240 /1, BGH DRsp 2013/22014 = FamRZ 2013,1878, BGH DRsp 2018/8989 = NJW 2018,2497 = FamRZ 2018,1343 [8]. Dies gilt für positive oder negative Entscheidungen sowie für entsprechende Kostenentscheidungen, BGH DRsp 2013/22014 = FamRZ 2013,1878 [6]. Auch Folgeentscheidungen nach § 62 FamFG (dazu) nach EA werden erfasst, BGH DRsp 2013/22014 = FamRZ 2013,1878 [...]
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