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(>§ 70 FamFG im Kontext) (Früher: >Revision/ >Weitere FGG-Beschwerde) 3. Befugnis zur Rechtsbeschwerde 1. Wann ist sie ganz ausgeschlossen? a. In Eilverfahren: (a) Gesetzeslage: "Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt" (§ 70 IV FamFG). (b) Bedeutung: In Rechtsmittelverfahren betreffend einstweilige Anordnungen (dazu) oder Arreste (dazu) ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft. Eine Rechtsbeschwerde wäre selbst bei Zulassung nicht statthaft, BGH DRsp 2005/10146 = FamRZ 2005,1240 /1, BGH DRsp 2013/22014 = FamRZ 2013,1878, BGH DRsp 2018/8989 = NJW 2018,2497 = FamRZ 2018,1343 [8]. Dies gilt für positive oder negative Entscheidungen sowie für entsprechende Kostenentscheidungen, BGH DRsp 2013/22014 = FamRZ 2013,1878 [6]. Auch Folgeentscheidungen nach § 62 FamFG (dazu) nach EA werden erfasst, BGH DRsp 2013/22014 = FamRZ 2013,1878 [...]
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