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(>Frist / >Begründung / >Anschließung / >Beschwerde-Einlegung) (>§ 71 FamFG im Kontext) 1. Wo ist sie einzulegen? a. Gesetzeslage: "Die Rechtsbeschwerde ist .. durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen" (§ 71 I 1 FamFG). b. Bedeutung: Die Rechtsbeschwerde ist beim BGH (dazu) einzureichen. Eine Einlegung beim Beschwerdegericht wahrt die Frist (dazu) nicht. Das Beschwerdegericht ist generell nicht zu einer Abhilfe berechtigt, BT-Drs.16/6308 S.209. 2. Wie ist sie einzulegen? (>Bis wann?) a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Die Rechtsbeschwerde ist .. durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen" (§ 71 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: (ba) Form: Schriftform ist vorgeschrieben, eine Einlegung zu Protokoll ist nicht möglich. (bb) Anwalt: Beim BGH besteht grds. Anwaltszwang (dazu). Wenn der Anwalt nicht beim BGH zugelassen ist, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, BGH DRsp [...]
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