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(VKH-Erfolgsaussicht / Hauptmenü )

VKH bei Verfahrenskonkurrenzen oder fraglicher Erforderlichkeit:  

(Verf/204)
Autor: Brückel

Wenn ein nicht kostengünstiges Vorgehen gewählt wird:

-Ist das überhaupt erheblich?

-Wäre hier die Wahl des Verfahrens zu beanstanden?

-Ist generell Mutwillen gegeben?

-Wenn durch isolierte Klage/Antrag statt im Verbund vorgegangen wird:

-Bedeutung (Gebührenrabatt im Verbund)  

-Bei Einreichung erst nach Scheidung

-Statt eines noch möglichen Antrags im Haupt-/Ehe-Verfahren

-Bei Einreichung der Hauptsache neben EA-Antrag/ nach EA

-Sonstige Fälle ungünstiger Verfahrenswahl

-Wäre dann PKH/VKH teilweise zu bewilligen?

Wenn das Verhalten in konkreten Verfahrens-Situationen fraglich erscheint:

-Ist das konkrete Verhalten sinnvoll bzw. erforderlich?

-Generell  (>Beim Beklagten)

-Bei Unterhalt

-Bei Ehesachen

-Bei Abstammungssachen

-Bei Sorge/ Umgang

-Bei Vorgehen im Fremdinteresse (nach Rechtsübergang)  

-Bei Amtsermittlungsverfahren  

-Wenn ausländisches Recht anzuwenden ist (dazu):

Dass nicht ein ebenfalls zuständiges ausländisches Gericht angerufen wird, ist für einen Deutschen nie mutwillig, OLG Karlsruhe DRsp 2010/16713 = FamRZ 2010,2095.