VKH bei Verfahrenskonkurrenzen oder fraglicher Erforderlichkeit:
Wenn ein nicht kostengünstiges Vorgehen gewählt wird:
-Wäre hier die Wahl des Verfahrens zu beanstanden?
-Ist generell Mutwillen gegeben?
-Wenn durch isolierte Klage/Antrag statt im Verbund vorgegangen wird:
-Bedeutung (Gebührenrabatt im Verbund)
-Bei Einreichung erst nach Scheidung
-Statt eines noch möglichen Antrags im Haupt-/Ehe-Verfahren
-Bei Einreichung der Hauptsache neben EA-Antrag/ nach EA
-Sonstige Fälle ungünstiger Verfahrenswahl
-Wäre dann PKH/VKH teilweise zu bewilligen?
Wenn das Verhalten in konkreten Verfahrens-Situationen fraglich erscheint:
-Ist das konkrete Verhalten sinnvoll bzw. erforderlich?
-Bei Vorgehen im Fremdinteresse (nach Rechtsübergang)
-Wenn ausländisches Recht anzuwenden ist (dazu):
Dass nicht ein ebenfalls zuständiges ausländisches Gericht angerufen wird, ist für einen Deutschen nie mutwillig, OLG Karlsruhe DRsp 2010/16713 = FamRZ 2010,2095.