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(>Darlegung) (>§ 117 ff ZPO im Kontext) 2. Welche Glaubhaftmachung könnte aufgegeben werden? / 3. Bei Mängeln 1. Wie überprüft das Gericht die VKH-Angaben? a. Durch Belege: (a) Gesetzeslage: "Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen" (§ 117 II 1 ZPO). (b) Bedeutung: Entsprechende Belege gehören zum Inhalt eines ordnungsgemäßen (dazu) PKH-Antrags, BGH DRsp 2005/16649 = FamRZ 2005,1901. Wer keine Belege beifügt, kann nicht mit PKH rechnen, BGH DRsp 2006/23030 = FamRZ 2006,1522. Eine Vorlage vorhandener Belege wird durch Glaubhaftmachung nicht ersetzt, OLG Brandenburg DRsp 2004/15022. Im Formular ist bei den abgefragten Angaben jeweils die Rubrik "Beleg Nummer" auszufüllen, BGH DRsp 2018/258. Es ist dem Gericht nicht zuzumuten, sich selbst aus einer Vielzahl von Unterlagen das Passende [...]
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