- VKH: Erfolgsaussicht/Mutwillen
- VKH-Erfolgsaussicht bei Rechtsmitteln
- Vertrauensschutz beim VKH-Antrag
- Scheitert der VKH-Antrag an Mutwillen?
- Überprüfung und Glaubhaftmachung bei VKH
- VKH bei schlechter Beweislage?
- VKH bei schlechten Vollstreckungsaussichten?
- VKH: Mutwillig bei sozialen Leistungen?
- VKH für Klagen/Anträge bei freiwilliger (Teil-)Zahlung?
- VKH für bestimmte Ehe-/Lebenspartnerverfahren?
- VKH, wenn schon ein Titel vorliegt?
- VKH bei Unschlüssigkeit pp.?
- VKH bei Verfahrenskonkurrenzen oder fraglicher Erforderlichkeit
- Rechtsverfolgung/-verteidigung erforderlich und sinnvoll?
- Ist (kosten)günstige Prozessführung für VKH erheblich?
- VKH für ein isoliertes Verfahren nach dem Verbund?
- VKH für ein Vorgehen außerhalb der Hauptsache?
- VKH für Hauptsache und EA?
- Verfahrenswahl mutwillig? Sonstige Fälle
- Folgen bei mutwilliger Verfahrenswahl
- Vorgehen im Hinblick auf Vorprozess mutwillig?
(>Darlegung) (>§ 117 ff ZPO im Kontext) 2. Welche Glaubhaftmachung könnte aufgegeben werden? / 3. Bei Mängeln 1. Wie überprüft das Gericht die VKH-Angaben? a. Durch Belege: (a) Gesetzeslage: "Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen" (§ 117 II 1 ZPO). (b) Bedeutung: Entsprechende Belege gehören zum Inhalt eines ordnungsgemäßen (dazu) PKH-Antrags, BGH DRsp 2005/16649 = FamRZ 2005,1901. Wer keine Belege beifügt, kann nicht mit PKH rechnen, BGH DRsp 2006/23030 = FamRZ 2006,1522. Eine Vorlage vorhandener Belege wird durch Glaubhaftmachung nicht ersetzt, OLG Brandenburg DRsp 2004/15022. Im Formular ist bei den abgefragten Angaben jeweils die Rubrik "Beleg Nummer" auszufüllen, BGH DRsp 2018/258. Es ist dem Gericht nicht zuzumuten, sich selbst aus einer Vielzahl von Unterlagen das Passende [...]
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