Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Ist der Beteiligte dann VKH-bedürftig?) 2. VKH trotz UVG-Leistungen? 1. Wenn Sozialhilfe geleistet wird: a. VKH für einen Eilantrag? Bei laufender Sozialhilfe ist ein Antrag auf einstweilige Verfügung (mit dem Ziel des Notunterhalts) mutwillig, OLG Bamberg DRsp 1995/2753 LS = FamRZ 1995,623. Nach dem 1.9.2009 ist eine einstweilige Verfügung in Familiensachen nicht mehr zulässig (dazu), in Betracht käme aber die Mutwilligkeit eines EA-Antrags. b. VKH für einen Hauptsacheantrag / eine Klage (des Hilfeempfängers)? (a) Wenn Unterhalt bei laufender Sozialhilfe verlangt wird: (aa) Wenn bereits der Träger klagt: Soweit bereits der Hilfeträger Klage erhoben hat, hat eine eigene Klage des Hilfeempfängers mangels Zulässigkeit (§ 261 ZPO >Text) keine Aussicht auf Erfolg (dazu). (ab) Ansonsten: str.: a) Grds. ja: Eine Klage auf vollen Unterhalt ist nicht mutwillig, OLG Bamberg FamRZ 1995,623. Dass der Kläger auch künftig Sozialhilfe erhalten würde, macht seine Klage auf [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen