- VKH: Erfolgsaussicht/Mutwillen
- VKH-Erfolgsaussicht bei Rechtsmitteln
- Vertrauensschutz beim VKH-Antrag
- Scheitert der VKH-Antrag an Mutwillen?
- Überprüfung und Glaubhaftmachung bei VKH
- VKH bei schlechter Beweislage?
- VKH bei schlechten Vollstreckungsaussichten?
- VKH: Mutwillig bei sozialen Leistungen?
- VKH für Klagen/Anträge bei freiwilliger (Teil-)Zahlung?
- VKH für bestimmte Ehe-/Lebenspartnerverfahren?
- VKH, wenn schon ein Titel vorliegt?
- VKH bei Unschlüssigkeit pp.?
- VKH bei Verfahrenskonkurrenzen oder fraglicher Erforderlichkeit
- Rechtsverfolgung/-verteidigung erforderlich und sinnvoll?
- Ist (kosten)günstige Prozessführung für VKH erheblich?
- VKH für ein isoliertes Verfahren nach dem Verbund?
- VKH für ein Vorgehen außerhalb der Hauptsache?
- VKH für Hauptsache und EA?
- Verfahrenswahl mutwillig? Sonstige Fälle
- Folgen bei mutwilliger Verfahrenswahl
- Vorgehen im Hinblick auf Vorprozess mutwillig?
(>Ist der Beteiligte dann VKH-bedürftig?) 2. VKH trotz UVG-Leistungen? 1. Wenn Sozialhilfe geleistet wird: a. VKH für einen Eilantrag? Bei laufender Sozialhilfe ist ein Antrag auf einstweilige Verfügung (mit dem Ziel des Notunterhalts) mutwillig, OLG Bamberg DRsp 1995/2753 LS = FamRZ 1995,623. Nach dem 1.9.2009 ist eine einstweilige Verfügung in Familiensachen nicht mehr zulässig (dazu), in Betracht käme aber die Mutwilligkeit eines EA-Antrags. b. VKH für einen Hauptsacheantrag / eine Klage (des Hilfeempfängers)? (a) Wenn Unterhalt bei laufender Sozialhilfe verlangt wird: (aa) Wenn bereits der Träger klagt: Soweit bereits der Hilfeträger Klage erhoben hat, hat eine eigene Klage des Hilfeempfängers mangels Zulässigkeit (§ 261 ZPO >Text) keine Aussicht auf Erfolg (dazu). (ab) Ansonsten: str.: a) Grds. ja: Eine Klage auf vollen Unterhalt ist nicht mutwillig, OLG Bamberg FamRZ 1995,623. Dass der Kläger auch künftig Sozialhilfe erhalten würde, macht seine Klage auf [...]
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