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str.: a) h.M.: Ein Vorgehen ist grds. mutwillig (dazu), wenn bei gleichwertigen prozessualen Wegen nicht der kostengünstigste beschritten wird, OLG Oldenburg DRsp 1999/4801 = FamRZ 1999,240 (Kindesunterhalt als Folgesache oder Klage?), OLG Thüringen DRsp 2000/4233 = FamRZ 2000,100, OLG Dresden DRsp 2002/6093 = FamRZ 2001,230 (Güterrecht), OLG Karlsruhe DRsp 2003/15029 = FamRZ 2004,550 (Mehrvergleich mit vermeidbaren Kosten). Die Pflicht zur kostengünstigen Prozessführung gilt als Ausfluss von Treu und Glauben im gesamten Kostenrecht, BGH DRsp 2007/10920 = NJW 2007,2257, OLG Hamm DRsp 2014/4060 = FamRZ 2014,1879. Ein Anwalt ist (gegenüber Mandanten bzw. Staatskasse) gehalten, den kostengünstigen Weg zu wählen und Anträge zu bündeln, statt Verfahren zu vereinzeln, OLG Koblenz DRsp 2014/16320 = FamRZ 2015,433. b) a.A.: Nur die Mutwilligkeit des Klagebegehrens an sich, nicht des Vorgehens ist zu prüfen; die Frage der Vermeidbarkeit von Mehrkosten betrifft nur das [...]
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