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(>Ist das konkrete Verhalten im Verfahren sinnvoll?) 1. Ist für das gewählte Vorgehen PKH/VKH zu gewähren? a) Klage (statt Mahnverfahren): Nein, wenn dort nicht mit einem Widerspruch zu rechnen wäre, LG Lüneburg NJW-RR 2002,647. b) Klage (statt Widerklage): Ein gesonderter Prozess ist mutwillig, wenn eine Widerklage möglich wäre (dazu), OLG Koblenz DRsp 2005/13950 (dies gilt auch dann, wenn S separat auf Rückzahlung von Unterhalt klagt, OLG Karlsruhe DRsp 2006/21366). c) Klage nach § 767 ZPO (dazu): Nein, wenn eine Erinnerung nach § 766 ZPO (Text) möglich wäre, OLG Karlsruhe DRsp 1999/9749 = FamRZ 1999,311. d) Reine Auskunftsklage: Ggf. nein, wenn eine Stufenklage (dazu) angezeigt wäre, OLG Düsseldorf FamRZ 1989,204. Zunächst ein isoliertes Auskunftsverfahren anzustrengen und erst später Zahlung zu beantragen, ist mutwillig hinsichtlich der Mehrkosten, OLG Zweibrücken DRsp 2020/16071 = FamRZ 2021,291; aufgehoben: Auskunft und Zahlung hinsichtlich des [...]
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