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(Bei Konkurrenz EA<>Hauptsache: >Ab 1.9.2009/ >Früher) 1. Nach Titulierung durch einstweilige Anordnung: str.: a) Nein: Eine Klage auf Zahlung des bereits durch eine einstweilige Anordnung titulierten und auch beitreibbaren Betrages ist i.d.R. mutwillig i.S.v. § 114 ZPO (Text), OLG Koblenz FamRZ 1988,1182, OLG Frankfurt FamRZ 1982,1223, OLG Hamm NJW 1978,1535. b) Ja: OLG Naumburg DRsp 2002/6231 = FamRZ 2001,1082 /1. Jedenfalls die erneute Einforderung im Rahmen eines erhöhten Hauptsacheantrags ist nicht mutwillig, OLG Hamm FamRZ 2011,1157 LS. 2. Nach fraglichem Titel: a. Grundsätze: Nach Titulierung ist der Partei keine PKH für eine weitere Klage zu bewilligen, auch wenn die Vollstreckbarkeit des vorhandenen Titels zweifelhaft ist, eine Vollstreckung aber nicht versucht wurde, OLG Zweibrücken DRsp 2002/14580 = FamRZ 2003,691. b. Bei Teil-Titulierung und Zahlung: >Dazu. c. Nach statischer Titulierung: Dies macht das Begehren einer dynamischen Titulierung von [...]
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