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2. Abgrenzungsfragen 1. Wann kommt "Mutwillen" in Betracht? a. Besonderheit ab 1.1.2014: Der Begriff der Mutwilligkeit wird im neuen § 114 II ZPO gesetzlich definiert (>Text). Damit ist klargestellt, dass Mutwillen an sich nur bei hinreichender Erfolgsaussicht zu prüfen ist. Allerdings kann auch die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung Mutwillen bedeuten, BGH DRsp 2016/19812 = FamRZ 2017,310 /2. Auf die Rechtsprechung vor 2014 (s.u.) kann und muss weiter zurückgegriffen werden, Giers FamRZ 2013,1342. b. Im Hinblick auf das beabsichtigte Vorgehen der Partei: "Mutwillen"? (gilt für den Antragsgegner entsprechend, OLG Köln DRsp 2013/21176 = FamRZ 2014,961) (a) Wenn der Rechtsstreit vermeidbar erscheint: Ja, soweit der Prozess bei richtiger Verhaltensweise leicht zu vermeiden gewesen wäre, OLG Düsseldorf DRsp 1998/33 LS = FamRZ 1997,1017. Dies gilt grds. in den Fällen, in denen der Beklagte geltend machen kann, keine Veranlassung (dazu) gegeben zu haben. [...]
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