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Bei mutwilliger Verursachung von Mehrkosten: Ist dann PKH teilweise zu bewilligen? str.: a) Ja: PKH ist nur in Höhe der Gebühren zu bewilligen, die bei einem Vorgehen auf dem kostengünstigeren Wege entstanden wären, und wegen der Mehrkosten zu verweigern, OLG Frankfurt DRsp 1998/3026 = FamRZ 1997,1411, OLG Dresden DRsp 1999/9663 = FamRZ 1999,601, OLG Köln DRsp 2004/7767 = FamRZ 2003,237, OLG Karlsruhe FamRZ 2004,1880, OLG Hamburg DRsp 2019/1949. Die Teil-Verweigerung wegen der vermeidbaren Mehrkosten muss mit der PKH-Bewilligung ausgesprochen werden, OLG Köln DRsp 2000/3420, OLG Karlsruhe FamRZ 2004,1880. Die Mehrkosten sind der Partei zur bezifferten Zahlung aus ihrem Vermögen aufzugeben, im Übrigen wird PKH bewilligt, OLG Zweibrücken FamRZ 2000,756. Zunächst ein isoliertes Auskunftsverfahren anzustrengen und erst später Zahlung zu beantragen, ist mutwillig hinsichtlich der Mehrkosten; VKH ist nur im Übrigen zu bewilligen, OLG Zweibrücken DRsp 2020/16071 = FamRZ [...]
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