Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
1. Grundsätze: Dass aus ex-ante-Sicht die Vollstreckung risikobehaftet ist, bedeutet noch keinen Mutwillen. Anderes kann nur gelten, wenn hinreichend sicher ist, dass die Vollstreckung dauerhaft aussichtslos erscheint, BT-Drs.17/13538 S.39, OLG Hamm DRsp 1997/5503 LS = FamRZ 1997,619. 2. Fallgruppen: a. Wenn der Schuldner arm ist: Das Vorgehen gegen S ist nur dann mutwillig, wenn die mangelnden Vollstreckungsaussichten auch eine nicht kostenarme Partei vom Prozessieren abhalten würden; dies gilt i.d.R. nicht bei einer Klage auf den Mindestunterhalt eines Kindes, zumal zugunsten eines Minderjährigen die Verjährung gehemmt ist (dazu), OLG Hamm DRsp 1997/5503 LS = FamRZ 1997,619, OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998,246. Wenn keine Aussicht besteht, dass der Verurteilte einmal wieder zu Geld kommt, ist die Klage mutwillig, OLG Koblenz DRsp 2004/5030 = FamRZ 2001,234; abl. Anm. Zieroth (wegen kurzer Verjährung). Eine Erhöhungsklage ist mutwillig, wenn ohnehin nicht beitreibbare Rückstände [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen