- VKH: Erfolgsaussicht/Mutwillen
- VKH-Erfolgsaussicht bei Rechtsmitteln
- Vertrauensschutz beim VKH-Antrag
- Scheitert der VKH-Antrag an Mutwillen?
- Überprüfung und Glaubhaftmachung bei VKH
- VKH bei schlechter Beweislage?
- VKH bei schlechten Vollstreckungsaussichten?
- VKH: Mutwillig bei sozialen Leistungen?
- VKH für Klagen/Anträge bei freiwilliger (Teil-)Zahlung?
- VKH für bestimmte Ehe-/Lebenspartnerverfahren?
- VKH, wenn schon ein Titel vorliegt?
- VKH bei Unschlüssigkeit pp.?
- VKH bei Verfahrenskonkurrenzen oder fraglicher Erforderlichkeit
- Rechtsverfolgung/-verteidigung erforderlich und sinnvoll?
- Ist (kosten)günstige Prozessführung für VKH erheblich?
- VKH für ein isoliertes Verfahren nach dem Verbund?
- VKH für ein Vorgehen außerhalb der Hauptsache?
- VKH für Hauptsache und EA?
- Verfahrenswahl mutwillig? Sonstige Fälle
- Folgen bei mutwilliger Verfahrenswahl
- Vorgehen im Hinblick auf Vorprozess mutwillig?
1. Grundsätze: Dass aus ex-ante-Sicht die Vollstreckung risikobehaftet ist, bedeutet noch keinen Mutwillen. Anderes kann nur gelten, wenn hinreichend sicher ist, dass die Vollstreckung dauerhaft aussichtslos erscheint, BT-Drs.17/13538 S.39, OLG Hamm DRsp 1997/5503 LS = FamRZ 1997,619. 2. Fallgruppen: a. Wenn der Schuldner arm ist: Das Vorgehen gegen S ist nur dann mutwillig, wenn die mangelnden Vollstreckungsaussichten auch eine nicht kostenarme Partei vom Prozessieren abhalten würden; dies gilt i.d.R. nicht bei einer Klage auf den Mindestunterhalt eines Kindes, zumal zugunsten eines Minderjährigen die Verjährung gehemmt ist (dazu), OLG Hamm DRsp 1997/5503 LS = FamRZ 1997,619, OLG Karlsruhe NJWE-FER 1998,246. Wenn keine Aussicht besteht, dass der Verurteilte einmal wieder zu Geld kommt, ist die Klage mutwillig, OLG Koblenz DRsp 2004/5030 = FamRZ 2001,234; abl. Anm. Zieroth (wegen kurzer Verjährung). Eine Erhöhungsklage ist mutwillig, wenn ohnehin nicht beitreibbare Rückstände [...]
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