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(VKH: Erforderlich? / Hauptmenü ) (>EA / >VKH für EA / >Verfahrenskonkurrenzen) 1. Grundlagen: Beide Verfahren sind seit dem 1.9.2009 eigenständig (dazu), also nebeneinander statthaft. Zwischen EA-Antrag und Hauptsacheantrag besteht grds. ein Wahlrecht (dazu). Zur zweckmäßigen Wahl je nach Gegenstand (trotz an sich bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses kann das gewählte Vorgehen im konkreten Fall mutwillig sein) vgl. van Els FamRZ 2010,1756. 2. Mutwillig (dazu)? a. Bei gleichzeitiger Einreichung: str.: a) Ja: Wer neben einem EA-Antrag gleichzeitig noch einen Hauptsacheantrag anhängig macht, ohne abzuwarten, ob die Sache nicht im kostengünstigeren Eilverfahren geklärt werden kann, handelt mutwillig, OLG Zweibrücken DRsp 2009/26086 = NJW 2010,540 = FamRZ 2010,666, van Els FamRZ 2010,2093. Bei Gewaltschutz ist generell nur ein EA-Antrag sachgerecht, da ein Hauptsache-Verfahren zu lang dauern würde, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, OLG Zweibrücken DRsp [...]
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