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(>Nach Abschluss des Verbunds) Oder ist ein isolierter Antrag außerhalb eines anhängigen Haupt-Verfahrens mutwillig? 1. Grundsatz: Die Einleitung eines neuen Verfahrens anstatt der kostengünstigeren Erweiterung eines bereits anhängigen Verfahrens ist mutwillig, wenn eine bemittelte Partei keinen begründeten Anlass gehabt hätte, ein gesondertes Verfahren anhängig zu machen; solcher Anlass kann sich insbesondere aus dem Gesichtspunkt effektiveren Rechtsschutzes ergeben, BAG DRsp 2011/16545 = NJW 2011,3260. Grds. besteht gegenüber der Landeskasse eine Verpflichtung zu kostengünstigem Vorgehen, OLG Hamm DRsp 2014/4060 = FamRZ 2014,1879. 2. Falls ein Scheidungsverfahren anhängig ist: a. Grundsätze: Ein (nach § 137 FamFG >dazu) als Folgesache mögliches Begehren außerhalb des Verbunds geltend zu machen, ist mutwillig, außer bei anerkennenswerten Gründen, OLG Brandenburg DRsp 2004/9043 = FamRZ 2003,458. Eine Kindesunterhalt-Klage trotz anhängigen Verbunds ist nicht [...]
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