- VKH: Erfolgsaussicht/Mutwillen
- VKH-Erfolgsaussicht bei Rechtsmitteln
- Vertrauensschutz beim VKH-Antrag
- Scheitert der VKH-Antrag an Mutwillen?
- Überprüfung und Glaubhaftmachung bei VKH
- VKH bei schlechter Beweislage?
- VKH bei schlechten Vollstreckungsaussichten?
- VKH: Mutwillig bei sozialen Leistungen?
- VKH für Klagen/Anträge bei freiwilliger (Teil-)Zahlung?
- VKH für bestimmte Ehe-/Lebenspartnerverfahren?
- VKH, wenn schon ein Titel vorliegt?
- VKH bei Unschlüssigkeit pp.?
- VKH bei Verfahrenskonkurrenzen oder fraglicher Erforderlichkeit
- Rechtsverfolgung/-verteidigung erforderlich und sinnvoll?
- Ist (kosten)günstige Prozessführung für VKH erheblich?
- VKH für ein isoliertes Verfahren nach dem Verbund?
- VKH für ein Vorgehen außerhalb der Hauptsache?
- VKH für Hauptsache und EA?
- Verfahrenswahl mutwillig? Sonstige Fälle
- Folgen bei mutwilliger Verfahrenswahl
- Vorgehen im Hinblick auf Vorprozess mutwillig?
(VKH-Erfolgsaussicht / Hauptmenü ) (>Fristwahrung durch PKH-Antrag?) (>§ 119 ZPO im Kontext) 2. Für den Rechtsmittel-Gegner 1. Für den Rechtsmittelführer: a. Ist die Erfolgsaussicht zu prüfen? (a) Bei Gericht: Erstinstanzlich bewilligte VKH gilt nicht weiter (§ 119 I 1 ZPO >Text). Die Erfolgsaussicht ist nach allgemeinen Regeln neu zu prüfen (arg. § 119 I 2), § 114 ZPO (dazu). Dazu muss Aussicht darauf bestehen, dass sich das materielle Ergebnis ändern wird; dass aus formalen Gründen zurückverwiesen werden müsste, genügt nicht, BGH DRsp 2012/158 = NJW 2012,682. Das Rechtsmittel muss Aussicht auf Erfolg in der Sache selbst haben, also mit dem verfolgten materiell-rechtlichen Begehren, BGH DRsp 2017/10383 = FamRZ 2017,1699 [10]. Auf erstinstanzliche Verfahrensfehler kommt es nicht an, wenn der Antragsteller mit seinem Begehren im Ergebnis nicht durchdringen wird, OLG Düsseldorf DRsp 2022/3927. Für den erfolgversprechenden Teil der Berufung ist PKH zu [...]
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