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(VKH-Erfolgsaussicht / Hauptmenü ) (>Fristwahrung durch PKH-Antrag?) (>§ 119 ZPO im Kontext) 2. Für den Rechtsmittel-Gegner 1. Für den Rechtsmittelführer: a. Ist die Erfolgsaussicht zu prüfen? (a) Bei Gericht: Erstinstanzlich bewilligte VKH gilt nicht weiter (§ 119 I 1 ZPO >Text). Die Erfolgsaussicht ist nach allgemeinen Regeln neu zu prüfen (arg. § 119 I 2), § 114 ZPO (dazu). Dazu muss Aussicht darauf bestehen, dass sich das materielle Ergebnis ändern wird; dass aus formalen Gründen zurückverwiesen werden müsste, genügt nicht, BGH DRsp 2012/158 = NJW 2012,682. Das Rechtsmittel muss Aussicht auf Erfolg in der Sache selbst haben, also mit dem verfolgten materiell-rechtlichen Begehren, BGH DRsp 2017/10383 = FamRZ 2017,1699 [10]. Auf erstinstanzliche Verfahrensfehler kommt es nicht an, wenn der Antragsteller mit seinem Begehren im Ergebnis nicht durchdringen wird, OLG Düsseldorf DRsp 2022/3927. Für den erfolgversprechenden Teil der Berufung ist PKH zu [...]
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