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1. Ist dann VKH zu versagen wegen widersprüchlichen Verhaltens? a. Wenn der Beteiligte zuvor einen gleichartigen Antrag zurückgenommen hat: Wenn der Scheidungsantrag trotz fortbestehender Zerrüttung zurückgenommen wurde, ist ein neuer Antrag ohne neue Umstände mutwillig, OLG Karlsruhe DRsp 1999/1299 = FamRZ 1998,485 /2, außer wenn für dieses Vorgehen gute Gründe sprechen - so wenn Ziel ein neuer Stichtag zum Versorgungsausgleich (dazu) bzw. zum Güterrecht (dazu) nach einem 5 Jahre dauernden Erstverfahren ist -, OLG Karlsruhe NJWE-FER 1999,280 /2 = FamRZ 1999,1669. Ein neuer Scheidungsantrag ist mutwillig, wenn der Antragsteller zuvor den Antrag in einem noch anhängigen ruhenden Scheidungsverfahren zurückgenommen hatte, für das bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden war; in diesem Fall kann Prozesskostenhilfe nur noch unter Ausklammerung der in dem früheren Verfahren entstandenen Gebühren bewilligt werden, OLG Hamm FamRZ 1990,1375 /2, OLG Frankfurt DRsp 2023/10501. [...]
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