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Örtliche Zuständigkeit in Familiensachen

(Verf/252)
Autor: Brückel

Nur für Altverfahren (dazu)  (>Neues Recht)

Generelle Fragen:

-Erheblich? Sie ist nur in der 1.Instanz zu prüfen (§§ 513 II, 545 II, 576 II ZPO).

-Sind Gerichtsstandsvereinbarungen möglich?

-Was ist bei Konflikten wegen der Zuständigkeit?  

-Anknüpfungen:

-"Wohnsitz"

-"Gewöhnlicher Aufenthalt"

-Internationale Zuständigkeit

Welches Gericht ist örtlich zuständig?

-In Ehesachen (ebenso in analogen >Lebenspartnerschaftssachen): >Dazu

-In ZPO-Sachen (dazu): Wenn

-eine Ehesache bereits anhängig ist   (Bis 30.6.1988: >Dazu)

-keine Ehesache anhängig ist (oder nach >Wegfall der Anhängigkeit, BGH DRsp

1998/230)

-eine Ehesache später rechtshängig wird  

-In FGG-Sachen (dazu): Wenn

-ein internationales Verfahren anhängig ist

-eine Ehesache bereits anhängig ist   (Bis 30.6.1998: >Dazu)

-keine Ehesache anhängig ist

-eine Ehesache später rechtshängig wird

Gerichtsbezirke: >www.justizadressen.nrw.de/og.php?MD=j