Örtliche Zuständigkeit in Familiensachen
(Verf/252)
Autor: Brückel
Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht)
Generelle Fragen:
-Erheblich? Sie ist nur in der 1.Instanz zu prüfen (§§ 513 II, 545 II, 576 II ZPO).
-Sind Gerichtsstandsvereinbarungen möglich?
-Was ist bei Konflikten wegen der Zuständigkeit?
-Anknüpfungen:
Welches Gericht ist örtlich zuständig?
-In Ehesachen (ebenso in analogen >Lebenspartnerschaftssachen): >Dazu
-eine Ehesache bereits anhängig ist (Bis 30.6.1988: >Dazu)
-keine Ehesache anhängig ist (oder nach >Wegfall der Anhängigkeit, BGH DRsp
1998/230)
-eine Ehesache später rechtshängig wird
-ein internationales Verfahren anhängig ist
-eine Ehesache bereits anhängig ist (Bis 30.6.1998: >Dazu)
-eine Ehesache später rechtshängig wird
Gerichtsbezirke: >www.justizadressen.nrw.de/og.php?MD=j
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