FGG-Sachen: Örtliche Zuständigkeit, solange keine Ehesache anhängig ist
(Verf/263)
Autor: Brückel
Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht: je nach Gegenstand)
(>Wenn eine Ehesache schon anhängig war / >Wenn sie später anhängig wird)
Gesetzeslage:
"Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften" (§ 621 II 2 ZPO).
Die §§ 606 bis 661 ZPO werden für Neuverfahren zum 1.9.2009 aufgehoben (Art.29 Nr.15 FGG-RG).
Generelle Fragen:
(>Bei Streit wegen der Zuständigkeit nach Abgabe)
Welches Gericht ist örtlich zuständig für folgende FGG-Verfahren?
-Sorge/ Umgang/ Kindesherausgabe
-Kindschaftsverfahren (in Todesfällen)
-Sonderfälle bei:
-Versorgungsausgleich (isolierte Verfahren)
-Befreiung von Eheverboten pp.
-Änderung einer Unterhaltsbestimmung (bis 31.12.2007): >Dazu
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