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FGG-Sachen: Örtliche Zuständigkeit, solange keine Ehesache anhängig ist

(Verf/263)
Autor: Brückel

Nur für Altverfahren (dazu)     (>Neues Recht: je nach Gegenstand)

(>Wenn eine Ehesache schon anhängig war /  >Wenn sie später anhängig wird)

Gesetzeslage:

"Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften" (§ 621 II 2 ZPO).

Die §§ 606 bis 661 ZPO werden für Neuverfahren zum 1.9.2009 aufgehoben (Art.29 Nr.15 FGG-RG).

Generelle Fragen:

-Prüfung der Zuständigkeit

-Abgabe bei Änderungen?

(>Bei Streit wegen der Zuständigkeit nach Abgabe)

Welches Gericht ist örtlich zuständig für folgende FGG-Verfahren?

-Sorge/ Umgang/ Kindesherausgabe

-Kindschaftsverfahren (in Todesfällen)

-Namensrecht

-Sonderfälle bei:

-Versorgungsausgleich (isolierte Verfahren)  

-Güterrecht (ZA-Verfahren)  

-Wohnung/ Hausrat

-Gewaltschutz

-Befreiung von Eheverboten pp.  

-Änderung einer Unterhaltsbestimmung (bis 31.12.2007): >Dazu

-Vollstreckung (§ 33 FGG)