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Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden für Neuverfahren zum 1.9.2009 aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG). (>Internationale Zuständigkeit) 2. Kollisionsfälle / 3./4. Gelten Perpetuatio fori bzw. Prorogation? 1. Welches Gericht ist ausschließlich örtlich zuständig (§ 606 ZPO)? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Für Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Familiengericht ausschließlich zuständig .." (§ 606 I 1 ZPO). (b) Wofür gilt § 606 ZPO? (ba) Bei Ehe: Diese Zuständigkeitsregeln gelten nur für die unter (a) genannten Verfahren. (bb) Bei Lebenspartnerschaft: § 606 ZPO gilt für die in § 661 I ZPO (dazu) genannten Verfahren entsprechend (§ 661 II ZPO). (bc) Bei Wiederaufnahme (dazu): Hier geht die Sondervorschrift des § 584 ZPO (Text) vor. (c) Was ist bei [...]
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