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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, ebenso die HausrVO) (-->Falls eine Ehesache bereits anhängig ist / -->Falls sie später rechtshängig wird) (-->Internationale Zuständigkeit) Welches Gericht ist örtlich zuständig für ein Verfahren wegen Wohnung oder Hausrat, wenn derzeit kein Eheverfahren existiert? 1. Primäre Zuständigkeit: Das Gericht, "in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung [dazu] der Ehegatten befindet" (§ 11 II 1 HausrVO). 2. Hilfsweise: Zwingende Reihenfolge wegen der Verweisung in § 11 II 2 HausrVO auf § 606 II und III ZPO >dazu): 1) Wo sich beide zuletzt gemeinsam gewöhnlich (dazu) aufgehalten haben, falls sich einer noch oder wieder im Bezirk des Gerichts gewöhnlich aufhält. 2) Wo der Antragsgegner den gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, falls dieser im Inland liegt (bei beiderseitigen Anträgen gilt § 606 II ZPO; dazu). 3) Wo der Antragssteller seinen gewöhnlichen [...]
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