Nur für Altverfahren (dazu) (Neuverfahren ab 1.9.2009: >Unterhalt/ >Güterrecht; die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben) (>Wenn keine Ehesache anhängig ist / >Wenn die Ehesache erst später anhängig wird) 3. Wenn vor einem unzuständigen Gericht geklagt wird 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im 1. Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für .." (§ 621 II 1 ZPO). b. Ist eine "Ehesache anhängig"? (a) Was ist "Ehesache"? -->Dazu. Ein Wiederaufnahmeverfahren genügt hier nicht, OLG Karlsruhe FamRZ 1996,301; a.A. Zöller[26.] 621 ZPO R.86. Sind nur noch Folgesachen anhängig, ist das für die Zuständigkeit unerheblich, BGH FamRZ 1982,43 = NJW 1982,1000. (b) Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich? Die Sonderregeln (s.u.2.) sind nur dann zu prüfen, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit der ZPO-Sache eine [...]