Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Nur für Altverfahren (dazu) (Neuverfahren ab 1.9.2009: >Unterhalt/ >Güterrecht; die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben) (>Wenn keine Ehesache anhängig ist / >Wenn die Ehesache erst später anhängig wird) 3. Wenn vor einem unzuständigen Gericht geklagt wird 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im 1. Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für .." (§ 621 II 1 ZPO). b. Ist eine "Ehesache anhängig"? (a) Was ist "Ehesache"? -->Dazu. Ein Wiederaufnahmeverfahren genügt hier nicht, OLG Karlsruhe FamRZ 1996,301; a.A. Zöller[26.] 621 ZPO R.86. Sind nur noch Folgesachen anhängig, ist das für die Zuständigkeit unerheblich, BGH FamRZ 1982,43 = NJW 1982,1000. (b) Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich? Die Sonderregeln (s.u.2.) sind nur dann zu prüfen, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit der ZPO-Sache eine [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen