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Nur für Altverfahren (dazu) (Neuverfahren ab 1.9.2009: >Unterhalt/ >Güterrecht; die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben) (>Wenn sie schon vorher anhängig war / >Bei FGG-Sachen) 2. Verfahren bei Zuständigkeitswechsel 1. Hat die spätere Ehesache Auswirkungen auf die Zuständigkeit in der bereits anhängigen ZPO-Sache? a. Gesetzeslage: "Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache der in Abs.2 S.1 genannten Art bei einem anderen Gericht im 1. Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben" (§ 621 III 1 ZPO). b. Wenn anderswo eine Ehesache anhängig wird: Das Anhängigwerden einer Ehesache ist als solches ohne Bedeutung. c. Wenn eine Ehesache im Ausland rechtshängig wird: Das ist ohne Bedeutung (arg. § 621 II 1 ZPO, da eine Verweisung ins Ausland nicht in Betracht kommt). d. Wenn eine Ehesache anderswo rechtshängig wird (dazu): (a) Wird das Ehegericht ausschließlich [...]
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