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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 3. Bei Streit über die Zuständigkeit nach Abgabe 1. Erste Prüfung der Zuständigkeit: a. Auf welchen Zeitpunkt kommt es an? Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmals befasst wird (§§ 43 I 2.HS bzw. 45 V, jeweils i.V.m. § 64 III 2 FGG). Maßgeblich ist der Eingang des Antrags bzw. bei Amtsverfahren (dazu) das Bekanntwerden des Regelungsbedarfs, Rahm/ Künkel IIIB R.30. b. Liegt Erstbefassung vor? Ein Abänderungsverfahren (auch nach § 1696 III BGB >dazu) ist eine neue Einzelverrichtung i.S.v. § 43 FGG (dazu), BayObLG FamRZ 1998,959 = DRsp 1997/6429. Ebenso das Vollstreckungsverfahren nach § 33 FGG (dazu). c. Ist das Gericht zuständig? -->Dazu. d. Was ist bei Unzuständigkeit? Auch ohne Antrag kann an das zuständige Gericht abgegeben werden, der Antrag ist nicht als unzulässig zurückzuweisen, OLG Stuttgart DRsp 2002/13980 = FamRZ 2003,395 /2. 2. Wechselt die Zuständigkeit bei sachlichen [...]
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