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Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht) (>Wenn keine Ehesache anhängig ist / >Wenn die Ehesache später anhängig wird) 3. Wenn der Antrag vor einem unzuständigen Gericht gestellt wurde 1. Ist eine "Ehesache anhängig"? a. Was ist "Ehesache"? >Dazu. b. Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich? Die folgenden Sonderregeln sind nur dann zu prüfen, wenn eine Ehesache bereits anhängig ist (dazu) im Zeitpunkt der Einleitung (dazu) der FGG-Sache (§ 43 I a.E. FGG). Eine danach begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, auch wenn später die Anhängigkeit der Ehesache wegfällt, BGH NJW 1986,3141. Wenn jedoch die Ehesache bereits nicht mehr anhängig war, gelten die allgemeinen Regeln (dazu) (§ 621 II 2 ZPO); dies gilt erst ab Rechtskraft der Ehesache, OLG Rostock DRsp 2009/19018 = FamRZ 2009,2021. 2. Welches Gericht wäre dann örtlich zuständig für die FGG-Sache? a. Bei europäischen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren: (a) Gesetzeslage: [...]
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