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(>Nicht identisch mit Wohnung / >Gewöhnlicher Aufenthalt / >Abgrenzung) (§ 7 ff im Kontext) 3. Wohnsitz des Kindes 1. Grundsatz: Maßgeblich ist der Wohnsitzbegriff des dafür in Betracht kommenden Landes (vgl. Art.52 EuGVÜ / Art.59 EG-VO 44/2001, Art.9 Haager Unterhaltsprotokoll >Text). Nachfolgend wiedergegeben ist der deutsche Wohnsitzbegriff. Zum melderechtlichen Begriff: vgl BVerwG DRsp 2015/19284 = FamRZ 2016,44. 2. Wonach richtet sich generell der "Wohnsitz"? a. Grundsätze: Wenn sich jemand "an einem Orte ständig niederlässt" (§ 7 I BGB >Text), solange die Niederlassung nicht willentlich aufgegeben wird (§ 7 III BGB). Mehrere Wohnsitze gleichzeitig sind möglich (§ 7 II BGB). Der Wohnsitz wird durch rechtsgeschäftlichen Willensakt begründet, was Geschäftsfähigkeit voraussetzt, BGH FamRZ 1993,798. Dass dort einmal zugestellt werden konnte, belegt noch keinen Wohnsitz, OLG Köln DRsp 2003/4119. b. Besteht in folgenden Fällen ein [...]
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