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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Grundsätze / -->Bei anhängiger Ehesache) 2. Bei Auslandsbezug 1. In Inlandsfällen: Welches Gericht ist örtlich zuständig (für isolierte Verfahren)? a. Wer ist bei Einleitung des Verfahrens zuständig? (-->Wann ist das?) (a) Bei bestehender Vormundschaft oder Pflegschaft: Das Gericht der anhängigen Vormundschaft pp. (§ 64 III 2 i.V.m. § 43 II FGG; ggf. i.V.m. § 36 I 2 FGG), BGH FamRZ 1997,173. (b) Bei § 1631b BGB: Sonderregel § 70 II FGG (dazu). (c) Ansonsten: (ca) Erste Zuständigkeit: Maßgeblich ist vorrangig der Wohnsitz (dazu) des Kindes (§ 64 III 2 i.V.m. § 43 I i.V.m. § 36 I 1 FGG). Bei einem Doppelwohnsitz ist nicht entscheidend, welches Gericht zuerst nach § 43 FGG befasst war, sondern welches als erstes in der Sache tätig geworden ist, OLG Bamberg FamRZ 2001,777 = DRsp 2002/6042; a.A.: maßgeblich ist dann, welcher Antrag zuerst zugestellt wurde, OLG Hamm DRsp 2007/9029 = FamRZ 2008,1258. (cb) Bei [...]
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