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(>§ 38 ff ZPO im Kontext) 1. Ist eine Vereinbarung statthaft? a. Über die funktionelle/ sachliche Zuständigkeit: Für die Gegenstände nach § 111 FamFG (dazu) ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, BGH DRsp 1996/30671, so dass anderweitige Vereinbarungen (wegen § 40 II 1 Nr.2 ZPO >Text i.V.m. § 113 I 2 FamFG >Text) nicht wirksam sind. Für andere Gegenstände kann die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht vereinbart werden, OLG Hamm DRsp 2012/1183. b. Über die örtliche Zuständigkeit: (a) In Ehesachen: Nein, da eine "ausschließliche" Zuständigkeit besteht (§§ 122 FamFG >Text, 40 II 1 Nr.2 ZPO >Text). (b) Bei Anhängigkeit einer Ehesache im Inland: Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache gilt dann grds. auch für Kindschaftssachen (§ 152 I FamFG >dazu), Unterhaltssachen (§ 232 I Nr.1 FamFG >dazu), Güterrechtssachen (§ 262 I FamFG >dazu) und Sonstige Familiensachen (§ 267 I FamFG >dazu). (c) [...]
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