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Altes Recht (bis 30.6.1998) (>Ab 1.7.1998) 1. Zuständigkeit: Ausschließlich (keine Prorogation, § 40 II ZPO!) zuständig ist das Gericht der Ehesache der 1. Instanz, § 621 II 1 ZPO (für Folgesachen und für dort isoliert weiterzuführende Verfahren!). 2. Anhängige "Ehesache": a. Zeitpunkt: Rechtshängigwerden der ZPO-Sache; PKH-Antrag ist ohne Bedeutung auch bei verzögerter Bescheidung, OLG Köln DRsp 1998/18654 = FamRZ 1999,29. b. Folgesache: Ist nur noch eine Folgesache anhängig, ist das für die Zuständigkeit unerheblich. c. Ausländische Anhängigkeit einer Ehesache ist ohne Bedeutung. 3. Klage vor unzuständigem Gericht: Vor Zustellung Abgabe auf Antrag; danach Prozessurteil, falls nicht Verweisung beantragt wird, § 281 ZPO. [...]
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