- Örtliche Zuständigkeit in Familiensachen
- Gerichtsstandsvereinbarungen beim Familiengericht
- Örtliche Zuständigkeit in Ehe- und Lebenspartnersachen
- Örtliche Zuständigkeit in ZPO-Sachen: Wenn anderswo eine Ehesache anhängig ist
- Örtl. Zuständigkeit in ZPO-Sachen: Wenn anderswo eine Ehesache anhängig ist
- ZPO-Sachen: Wenn später anderswo eine Ehesache rechtshängig wird
- Örtlich zuständig für ZPO-Familiensachen? Wenn keine Ehesache anhängig ist
- Örtlich zuständig für FGG-Sachen, wenn bereits anderswo eine Ehesache anhängig ist
- FGG-Sachen: Örtliche Zuständigkeit, wenn anderswo eine Ehesache anhängig ist
- Örtlich zuständig für FGG-Sachen, wenn später eine Ehesache rechtshängig wird
- Örtlich zuständig für FG-Sachen bei Beteiligung internationaler Verfahren?
- FGG-Sachen: Örtliche Zuständigkeit, solange keine Ehesache anhängig ist
- FGG-Verfahren: Prüfung der örtlichen Zuständigkeit / Abgabe
- Wohnsitz
- Sorge, Umgang, Kindesherausgabe
- Isolierte VA-/ ZA-Verfahren: Örtliche Zuständigkeit
- Isolierte WH-Verfahren: Örtliche Zuständigkeit
(>Ab 1.7.1998) Altes Recht (bis 30.6.1998) 1. Zuständigkeit: Ausschließlich zuständig ist das Gericht der Ehesache der 1. Instanz nach §§ 64 III FGG, 621 II 1 ZPO (für Folgesachen und für dort isoliert weiterzuführende Verfahren!). 2. Anhängige Ehesache: a. Zeitpunkt: Einleitung der FGG-Sache (§ 43 I a.E. FGG). b. Abgetrennte Folgesache: Genügt nicht! c. Ausländische Anhängigkeit einer Ehesache ist ohne Bedeutung. 3. Antrag vor unzuständigem Gericht: Zurückweisung des Antrags, falls nicht Abgabe beantragt wird. [...]
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