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(>Ab 1.7.1998) Altes Recht (bis 30.6.1998) 1. Zuständigkeit: Ausschließlich zuständig ist das Gericht der Ehesache der 1. Instanz nach §§ 64 III FGG, 621 II 1 ZPO (für Folgesachen und für dort isoliert weiterzuführende Verfahren!). 2. Anhängige Ehesache: a. Zeitpunkt: Einleitung der FGG-Sache (§ 43 I a.E. FGG). b. Abgetrennte Folgesache: Genügt nicht! c. Ausländische Anhängigkeit einer Ehesache ist ohne Bedeutung. 3. Antrag vor unzuständigem Gericht: Zurückweisung des Antrags, falls nicht Abgabe beantragt wird. [...]
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