Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Grds. nur für Altverfahren (dazu). (Neuverfahren ab 1.9.2009: >Unterhalt / >Güterrecht / >Sonstige Familiensachen; die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben) (>Wenn schon eine Ehesache anhängig ist / >Wenn sie später anhängig wird) 3. Bei Kollision ausschließlicher Zuständigkeiten 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften" (§ 621 II 2 ZPO). b. Allgemeine Regelung der örtlichen Zuständigkeit: Die örtliche Zuständigkeit richtet sich (vorbehaltlich einer Ehesache; dazu) nach den allgemeinen Vorschriften (dazu). Dabei gelten auch in Familiensachen die §§ 12 ff ZPO (dazu); ebenso gelten §§ 38 ff ZPO (dazu), § 281 ZPO (dazu), §§ 688 ff ZPO (Text) (Mahnverfahren) sowie §§ 767 ff ZPO (dazu), Zöller[26.] 621 ZPO R.89. Für Arreste (dazu) gilt § 919 ZPO (Text), für einstweilige Verfügungen § 937 bzw. § 942 (Text) ZPO. 2. Welche [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen