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Örtliche Zuständigkeit in Familiensachen:    

(Verf09/4)
Autor: Brückel

(>Internationale Zuständigkeit)    (>Früher)

Grundlagen:

-Wäre Unzuständigkeit erheblich?

Die örtliche Zuständigkeit ist nur in der 1.Instanz zu prüfen (§ 65 IV FamFG >Text). Örtliche Unzuständigkeit beeinträchtigt die Wirksamkeit gerichtlicher Handlungen nicht (§ 2 III FamFG >Text).

-Wenn mehrere Gerichte örtlich zuständig sind

-Wechselt die Zuständigkeit?

-Bei fraglicher Zuständigkeit/ Abgabe/ Verweisung

-Anknüpfungen:

-"Wohnsitz"

-"Gewöhnlicher Aufenthalt"

Gerichtsbezirke: >www.justizadressen.nrw.de/og.php?MD=j    

Welches Gericht ist wofür grds. örtlich zuständig?

-Für einstweilige Anordnungen: >Dazu

-In der Hauptsache:

-Ehesachen

-Lebenspartnerschaftssachen

-Kindschaftssachen (>Unterbringungsgenehmigung /  >PsychKG /  >EU-Fälle)

-Abstammung

-Adoption

-Wohnung und Hausrat

-Gewaltschutz  

-Versorgungsausgleich

-Unterhalt

-Güterrecht

-Sonstige Familiensachen

-Anerkennung ausländischer Ehe-Entscheidungen: >Dazu

-Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen: >Dazu

-Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen: >Dazu

-Kostenansatz: >Dazu