Örtliche Zuständigkeit in Familiensachen:
(>Internationale Zuständigkeit) (>Früher)
Grundlagen:
-Wäre Unzuständigkeit erheblich?
Die örtliche Zuständigkeit ist nur in der 1.Instanz zu prüfen (§ 65 IV FamFG >Text). Örtliche Unzuständigkeit beeinträchtigt die Wirksamkeit gerichtlicher Handlungen nicht (§ 2 III FamFG >Text).
-Wenn mehrere Gerichte örtlich zuständig sind
-Bei fraglicher Zuständigkeit/ Abgabe/ Verweisung
-Anknüpfungen:
Gerichtsbezirke: >www.justizadressen.nrw.de/og.php?MD=j
Welches Gericht ist wofür grds. örtlich zuständig?
-Für einstweilige Anordnungen: >Dazu
-In der Hauptsache:
-Kindschaftssachen (>Unterbringungsgenehmigung / >PsychKG / >EU-Fälle)
-Anerkennung ausländischer Ehe-Entscheidungen: >Dazu
-Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen: >Dazu
-Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen: >Dazu
-Kostenansatz: >Dazu