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(>§ 211 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage (§ 211 FamFG): "Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers 1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde, 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat." 2. Bedeutung: a. Wahlrecht: Der Antragsteller hat ein Wahlrecht zwischen drei gleichwertigen Alternativen. Sobald er eines der möglichen zuständigen Gerichte angerufen hat, ist dieses ausschließlich zuständig. Die einmal wirksam getroffene Wahl ist also endgültig, BLAH[67.] 211 FamFG R.1. Dass nicht das kostengünstigste Gericht gewählt wurde, ist auch bei VKH nicht vorwerfbar, sofern nicht Rechtsmissbrauch zum Nachteil des Gegners vorliegt, Zöller[30.] 211 FamFG R.3. Ein im EA-Verfahren gewähltes Gericht muss nicht zwingend danach auch in der Hauptsache gewählt werden, [...]
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